BGH - Beschluss vom 22.06.2016
XII ZB 665/14
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; § 14 Abs. 2 Nr. 2VersAusglG; SGB IV § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1847
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 229/12
OLG Koblenz, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 342/13

Begründung eines über den Versorgungsausgleich bezogenen Anrechts im Wege externer Teilung; Erwerb eines betrieblichen Anrechts im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers; Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts durch den Versorgungsträger

BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 665/14

DRsp Nr. 2016/13724

Begründung eines über den Versorgungsausgleich bezogenen Anrechts im Wege externer Teilung; Erwerb eines betrieblichen Anrechts im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers; Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts durch den Versorgungsträger

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2014 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013 hinsichtlich des Ausspruchs zur externen Teilung des Anrechts bei der Deutschen Lufthansa AG (zweiter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Lufthansa AG (Geschäftszeichen: xxx) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: xxx) ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 24.475,07 € zuzüglich 5,09 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.