BGH - Beschluss vom 10.07.2013
XII ZB 298/12
Normen:
BGB § 1606; BGB § 1610;
Fundstellen:
FamFR 2013, 390
FamRB 2013, 313
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1563
FuR 2013, 657
MDR 2013, 1038
NJW 2013, 2900
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 733 F 90/11
OLG Hamburg, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 3/12

Begründung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs durch Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut

BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 298/12

DRsp Nr. 2013/18520

Begründung eines unterhaltsrechtlichen Mehrbedarfs durch Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut

a) Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.b) Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 2008 XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1606; BGB § 1610;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Kindesunterhalts um Mehrbedarf für eine Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS).