Begründung eines Wohnsitzes der getrennt lebenden Ehefrau durch Aufenthalt in einem Frauenhaus; Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Sorge für Kinder getrennt lebender Eheleute; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
BGH, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 33/94
DRsp Nr. 1995/6883
Begründung eines Wohnsitzes der getrennt lebenden Ehefrau durch Aufenthalt in einem Frauenhaus; Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Sorge für Kinder getrennt lebender Eheleute; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
Hält sich die getrenntlebende Ehefrau weniger als 3 Wochen in einem Frauenhaus auf, reicht dies mangels "ständiger" Niederlassung an diesem Ort jedenfalls nicht aus, um dort einen Wohnsitz zu begründen.Solange eine Ehesache nicht anhängig ist, richtet sich die Zuständigkeit für ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge zwischen getrenntlebenden Eheleuten nach dem Wohnsitz der Kinder.Mit der Trennung der Eltern erlangen die gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Doppelwohnsitz, soweit und solange die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht.Ein Verweisungsbeschluß, der erlassen wurde ohne dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, entfaltet keine Bindungswirkung.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6ZPO in entsprechender Anwendung (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1ZPO i.V.m. 1672 BGB, vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 - FamRZ 1988, 1256) sind nicht erfüllt.
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