SchlHOLG - Beschluss vom 01.12.2005
2 W 214/05
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 138
FamRZ 2006, 647
OLGReport-Schleswig 2006, 90
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 524/05
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII St 6537

Begründungsanforderungen bei Genehmigung einer zweijährigen Unterbringung eines Betreuten

SchlHOLG, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 2 W 214/05

DRsp Nr. 2006/980

Begründungsanforderungen bei Genehmigung einer zweijährigen Unterbringung eines Betreuten

»Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Betroffene leidet seit etwa 1994 an einer paranoiden Schizophrenie. Das Amtsgericht hat ihm am 8.02.2000 einen Betreuer bestellt mit dem Aufgabenkreis Gesundheits- und Vermögenssorge sowie Aufenthaltsbestimmung. Seit März 2000 war der Betroffene auf Veranlassung seines jeweiligen Betreuers mit Genehmigung des Amtsgerichts 18 mal in geschlossenen Einrichtungen untergebracht. Ferner kam es mehrmals zu geschlossenen Unterbringungen nach dem PsychKG. Die Dauer der Unterbringungsanordnungen erstreckte sich von einer Woche bis zu 7 Monaten. Versuche, den Betroffenen für längere Zeit in offenen Wohneinrichtungen zu führen, schlugen im Ergebnis fehl. Zuletzt - seit dem 21.10.2004 - gab es 4 Unterbringungsanordnungen von jeweils 6 Wochen.