AG Bonn, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 15/04
Begründungszwang im befristeten Beschwerdeverfahren betreffend einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich
OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 4 UF 138/04
DRsp Nr. 2005/5581
Begründungszwang im befristeten Beschwerdeverfahren betreffend einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich
1. Für die von Amts wegen zu treffende Entscheidung zum Versorgungsausgleich als Folgesache besteht eine Begründungspflicht aus §§ 629 Abs. 1, 313 Abs. 1 Nr. 5, 6ZPO i. V. m. § 53 b Abs. 3FGG (vgl. hierzu/Zöller/Philippi ZPO, 25 Aufl., § 629 Rdnr. 2). Danach sind die tragenden Gründe nachvollziehbar darzustellen. Die Parteien haben einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch darauf, über die den Spruch des Richters tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet zu werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachvollziehen zu können (so auch OLG Saarbrücken, FamRZ 1993, 1098 m. w. N; Zöller-Vollkommer, aaO., § 313 Rdnr. 19).
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