BGH - Beschluss vom 27.05.2020
XII ZB 582/19
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; BGB § 1903; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1410
FuR 2020, 594
MDR 2020, 1080
NJW 2020, 2640
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 75/19 P
LG Frankfurt/Main, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 218/19
LG Frankfurt/Main, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 217/19

Begutachtung des Betroffenen durch den Sachverständigen während der Anhörung und Abgabe einer mündlichen Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit mit anschließender Erläuterung des Richters gegenüber dem Betroffenen; Erneute Anhörung des Betroffenen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens und rechtzeitige Überlassung vor dem neuen Anhörungstermin

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen XII ZB 582/19

DRsp Nr. 2020/9671

Begutachtung des Betroffenen durch den Sachverständigen während der Anhörung und Abgabe einer mündlichen Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit mit anschließender Erläuterung des Richters gegenüber dem Betroffenen; Erneute Anhörung des Betroffenen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens und rechtzeitige Überlassung vor dem neuen Anhörungstermin

Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die der Richter dem Betroffenen anschließend erläutert, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. März 2020 - XII ZB 485/19 - juris).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; BGB § 1903; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Ehefrau), wenden sich gegen die für den Betroffenen eingerichtete Betreuung.