SchlHOLG - Beschluss vom 02.11.2005
10 UF 155/05
Normen:
BSZG § 4a ; BGB § 1587b Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 782
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 21/04

Behandlung der Kürzung nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 10 UF 155/05

DRsp Nr. 2006/985

Behandlung der Kürzung nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich

»Bei der Kürzung nach § 4a BSZG handelt es sich um eine Kürzung der jährlichen Bruttoversorgungsbezüge und nicht um Kürzung im Rahmen eines Abzugs für Sozialleistungen. Der geminderte Betrag ist daher beim Versorgungsausgleich als Bruttoversorgungsbetrag zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BSZG § 4a ; BGB § 1587b Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat die am 16.02.1996 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit vom 01.2.1996 bis 29.02.2004 haben die Parteien folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Antragsgegner lt. Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 20.04.2004

Versorgungsanwartschaften von monatlich 564,77 EUR.

Bei der Berechnung ist der Versicherungsträger ausgegangen von einem zu berücksichtigenden monatlichen Ruhegehalt von 2.712,39 EUR

zuzüglich Sonderzahlung nach dem BSZG, mit Minderung § 4a BSZG = 24,02 EUR 89,09 EUR

zusammen 2.801,48 EUR.

Auf der Grundlage dieses Gesamtbetrages hat der Versicherungsträger sodann den Ehezeitanteil mit dem o.g. Betrag errechnet.

Antragstellerin lt. Auskunft des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom 01.07.2005

Versorgungsanwartschaften von monatlich 390,78 EUR.