BGH - Beschluss vom 28.10.2020
XII ZB 512/19
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BKGG § 6a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 313
FamRB 2021, 91
FamRZ 2021, 181
FuR 2021, 95
NJW 2021, 472
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 4007/18
OLG Hamm, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 UF 21/19

Behandlung des Kinderzuschlags unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes; Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen hinsichtlich der Berücksichtigung anteilig der von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten

BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 512/19

DRsp Nr. 2020/18227

Behandlung des Kinderzuschlags unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes; Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen hinsichtlich der Berücksichtigung anteilig der von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten

a) Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.b) Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BKGG § 6a Abs. 1;

Gründe

A.

Das antragstellende Land macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner geltend.