I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats unzweifelhaft nicht zulässig ist (vgl. § 26 Nr. 9 EGZPO).
II.
Die Berufung des Beklagten ist insgesamt zulässig (vgl. §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519, 520 ZPO).
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