OLG Naumburg - Urteil vom 06.11.2003
14 UF 143/03
Normen:
ZPO § 240 Satz 1 ; ZPO § 249 Abs. 1 ; InsO § 38 ; InsO § 40 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612 Abs. 3 ; BGB § 1612a ;
Fundstellen:
NJ 2004, 230
OLGReport-Naumburg 2004, 189
VersR 2004, 1975
ZInsO 2004, 400
ZVI 2004, 310
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 288/02

Behandlung des Unterhalts für den Monat der Insolvenzeröffnung bei Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 14 UF 143/03

DRsp Nr. 2004/2608

Behandlung des Unterhalts für den Monat der Insolvenzeröffnung bei Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO

»Der Unterhalt für den Monat, in dem Insolvenz eröffnet wird, zählt dann nicht zum Rückstand - und wird folgerichtig nicht von der Unterbrechung nach § 240 ZPO erfasst - , wenn der Unterhalt für diesen Monat erst für den 3. Werktag des Monats begehrt wird, dieser Tag aber erst nach der Eröffnung der Insolvenz liegt. Insoweit liegt eine zulässige Modifizierung der gesetzlichen Fälligkeitsregelung vor.«

Normenkette:

ZPO § 240 Satz 1 ; ZPO § 249 Abs. 1 ; InsO § 38 ; InsO § 40 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1612 Abs. 3 ; BGB § 1612a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats unzweifelhaft nicht zulässig ist (vgl. § 26 Nr. 9 EGZPO).

II.

Die Berufung des Beklagten ist insgesamt zulässig (vgl. §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519, 520 ZPO).