OLG Naumburg - Urteil vom 19.05.2009
3 UF 172/08
Normen:
BGB § 1374;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 110/05

Behandlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Zugewinnausgleich

OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 3 UF 172/08

DRsp Nr. 2010/20380

Behandlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Zugewinnausgleich

Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann nicht güterrechtlich in das Anfangsvermögen eingestellt werden.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 28.07.2008 (Az.: 5 F 110/05) zu Ziffer 4 (Zugewinnausgleich) abgeändert und wie folgt neu gefast:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 5.600,- € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsgegner zu 40 % und die Antragstellerin zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1374;

Gründe:

Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie, nachdem die Berufung teilweise zurückgenommen worden ist, vollen Erfolg.