OLG Stuttgart - Urteil vom 03.04.2012
101 U 6/11
Normen:
ZPO § 33; ZPO § 147; ZPO § 281;
Fundstellen:
BauR 2012, 1693
MDR 2012, 1186
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XV 2/11

Behandlung einer als Drittwiderklage bezeichnete Klageschrift eines am Rechtsstreit bislang unbeteiligten Dritten

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 101 U 6/11

DRsp Nr. 2012/10555

Behandlung einer als Drittwiderklage bezeichnete Klageschrift eines am Rechtsstreit bislang unbeteiligten Dritten

Eine als Drittwiderklage bezeichnete Klagschrift eines am Rechtsstreit bislang unbeteiligten Dritten ist als eigenständige Klage zu behandeln. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der neue Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit zu verbinden ist.

1. Die Berufung der "Drittwiderklägerin" gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 24.10.2011, Az. 1 XV 2/11, wird hinsichtlich 494,80 € Anwaltskosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.

2. Im Übrigen wird auf die Berufung der "Drittwiderklägerin" das Verfahren und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 24.10.2011, Az. 1 XV 2/11, aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung in einem eigenständigen, vom Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten getrennten Verfahren an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Tübingen zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.350,00 €

Normenkette:

ZPO § 33; ZPO § 147; ZPO § 281;

Gründe: