OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2005
2 UF 310/05
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 10a;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 38/05

Behandlung einer Betriebsrente im Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 2 UF 310/05

DRsp Nr. 2009/10477

Behandlung einer Betriebsrente im Versorgungsausgleich

Eine Betriebsrente ist als im Leistungsstadium dynamisch zu behandeln, wenn sich aufgrund von Überschusserträgen eine mit der Grundversorgung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbare Steigerung ergibt. Dass der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf Erhöhung der Versorgung hat, steht dem nicht entgegen.

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000,00 EUR.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 10a;

Gründe:

I.