BGH - Beschluss vom 09.11.2010
VI ZR 249/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 104; BGB § 1896; ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 289
MDR 2011, 63
NJW-RR 2011, 284
VersR 2011, 507
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 132/07
LG Wuppertal, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 5/05

Behandlung einer prozessunfähigen Partei als prozessfähig für den Streit über die Prozessfähigkeit; Pflicht des Gerichts zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Vertretung einer prozessunfähigen Partei

BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen VI ZR 249/09

DRsp Nr. 2010/21310

Behandlung einer prozessunfähigen Partei als prozessfähig für den Streit über die Prozessfähigkeit; Pflicht des Gerichts zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Vertretung einer prozessunfähigen Partei

a) Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers führt nicht zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen. b) Das Gericht muss dafür Sorge tragen, dass einem prozessunfähigen Kläger ermöglicht wird, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051).

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 25.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 104; BGB § 1896; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe

1.