Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten Bedenken gegen diese Verfahrensweise nicht erhoben haben und weitere Fragen mit ihnen nicht zu erörtern sind.
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