OLG Koblenz - Beschluß vom 02.07.2002
9 UF 229/02
Normen:
BarwertVO § 2 Abs. 2 ; VAHRG § 10a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1631
OLGReport-Koblenz 2002, 424
Vorinstanzen:
AG Sobernheim, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 250/00

Behandlung einer Versorgung der Bayerischen Architektenversorgung im Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluß vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 9 UF 229/02

DRsp Nr. 2004/5065

Behandlung einer Versorgung der Bayerischen Architektenversorgung im Versorgungsausgleich

Jedenfalls für die Zeit ab 1988 sind Anwartschaften in der Bayerischen Architektenversorgung im Anwartschaftsstadium als statisch (teildynamisch) und im Leistungsstadium als volldynamisch zu berücksichtigen.

Normenkette:

BarwertVO § 2 Abs. 2 ; VAHRG § 10a ;

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten Bedenken gegen diese Verfahrensweise nicht erhoben haben und weitere Fragen mit ihnen nicht zu erörtern sind.