OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2022
7 UF 184/21
Normen:
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 614/20

Behandlung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach Versterben der versicherten Person

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 7 UF 184/21

DRsp Nr. 2023/1484

Behandlung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach Versterben der versicherten Person

Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach §§ 51, 31 VersAusglG ist ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus dem die versicherte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen hatte, auch dann wie ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht nach § 41 VersAusglG zu bewerten, wenn daraus nach dem Tod der versicherten Person keine laufenden Leistungen (z.B. an versorgungsberechtigte Hinterbliebene) mehr erbracht werden.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 23. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 31 VersAusglG; § 39 VersAusglG; § 41 VersAusglG; § 51 VersAusglG; § 225 Abs 3 FamFG;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer sog. Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.