Behandlung eines gegenstandslosen Antrags auf Wertermittlung im Rahmen einer Stufenklage
BGH, Versäumnisurteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen IV ZR 274/99
DRsp Nr. 2000/10422
Behandlung eines gegenstandslosen Antrags auf Wertermittlung im Rahmen einer Stufenklage
»Sieht sich die Klägerin zur Bezifferung ihres mit einer Stufenklage letztlich verfolgten Leistungsantrags auch ohne die ursprünglich als zweite Stufe angekündigte Wertermittlung in der Lage, kann sie unmittelbar auf den Leistungsantrag übergehen; für eine Rücknahme oder Erledigterklärung des noch nicht zur Verhandlung gestellten Wertermittlungsantrags ist dann kein Raum.«