OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.12.2012
17 UF 237/12
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11; VersAusglG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1658
NJW 2013, 2125
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 997/10

Behandlung gepfändeter Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen 17 UF 237/12

DRsp Nr. 2013/2194

Behandlung gepfändeter Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich

1. Gepfändete Anrechte der privaten Altersvorsorge unterliegen dem Versorgungsausgleich.2. Die Pfändung eines solchen Anrechts - auch nach dem Ende der Ehezeit - schließt die Anordnung einer internen Teilung gemäß den §§ 10, 11 VersAusglG aus.3. Gepfändete Anrechte sind nicht ausgleichsreif gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG. Der berechtigte Ehegatte ist auf den Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Allianz Pensionskasse AG vom 27.08.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16.07.2012, Az. 2 F 997/10 VA, in Ziff. 1 Abs. 6 des Tenors wie folgt

abgeändert :

Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Pensionskasse AG (Az.: .....) bleibt der Anspruch des Antragsgegners auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.

2.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1260,00 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 11; VersAusglG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

1.