Auf die Beschwerde der Allianz Pensionskasse AG vom 27.08.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16.07.2012, Az. 2 F 997/10 VA, in Ziff. 1 Abs. 6 des Tenors wie folgt
abgeändert :
Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Pensionskasse AG (Az.: .....) bleibt der Anspruch des Antragsgegners auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.
2.Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1260,00 € festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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