OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2007
9 UF 187/06
Normen:
AltZertG § 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1895
NJW-RR 2007, 800
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 11/05

Behandlung von Altersvorsorgeverträgen im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 9 UF 187/06

DRsp Nr. 2008/14180

Behandlung von Altersvorsorgeverträgen im Versorgungsausgleich

»1. Geförderte Versicherungsprodukte des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unterfallen dem Versorgungsausgleich. 2. Zur Bewertung so genannter Hybridprodukte im Versorgungsausgleich «

Normenkette:

AltZertG § 1 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4, 5 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antragsteller hat während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB (1. September 1992 bis 28. Februar 2005) nach Auskunft der Beteiligten vom 13. Juni 2006 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 185,95 EUR monatlich erworben.

Darüber hinaus führt der Antragsteller eine private Rentenversicherung, die ebenfalls dem Versorgungsausgleich unterfällt. Bei dieser Rentenversicherung handelt es sich um einen geförderten Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Derartig geförderte Versicherungsprodukte sind ebenfalls im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 38 - Riesterrente; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007 § 1587 Rn. 7).