OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.11.2011
7 UF 1463/11
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 35
FamRZ 2012, 1221
FuR 2012, 151
NJW 2012, 1012
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 4374/09

Behandlung von Anrechten aus einer beliehenen Kapitallebensversicherung im Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 7 UF 1463/11

DRsp Nr. 2011/20971

Behandlung von Anrechten aus einer beliehenen Kapitallebensversicherung im Versorgungsausgleich

Auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs unterliegen Anrechte der privaten Altersvorsorge, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten worden sind, dem Ausgleich bei Scheidung, wenn sie intern zu teilen sind.

I. Die Beschwerde der ... AG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 8.8.2011 zum Ausgleich des von dem Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechts wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG, Niederlassung Deutschland, Versicherungsnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.942,37 €, Bezugsgröße: Kapitalwert, nach Maßgabe der Teilungsordnung der ... AG in der Fassung vom 14.5.2010, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten sind nicht zu erstatten.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe: