OLG Thüringen, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 247/03
AG Sömmerda, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 352/02
Behandlung von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL im Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen XII ZB 210/03
DRsp Nr. 2006/1967
Behandlung von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL im Versorgungsausgleich
Die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL sind nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Dies gilt für Anwartschaften aus allen anderen Zusatzversorgungskassen, die strukturell derjenigen bei der VBL entspricht.