BGH - Beschluß vom 07.12.2005
XII ZB 210/03
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 247/03
AG Sömmerda, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 352/02

Behandlung von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen XII ZB 210/03

DRsp Nr. 2006/1967

Behandlung von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL im Versorgungsausgleich

Die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL sind nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. Dies gilt für Anwartschaften aus allen anderen Zusatzversorgungskassen, die strukturell derjenigen bei der VBL entspricht.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe: