1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 4.12.2008 (1 F 230/08) in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. X des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 177,89 EUR monatlich, bezogen auf den 30.4.2008, auf das Versicherungskonto Nr. Y der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Weiterhin werden vom Versicherungskonto Nr. X des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 11,04 EUR, bezogen auf den 30.4.2008, auf das Versicherungskonto Nr. Y der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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