OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.01.2012
6 UF 146/11
Normen:
FamFG § 219 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1645
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 200/09

Behandlung von Versorgungsanrechten eines saarländischen Kommunalbeamten im Versorgungsausgleich; Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 6 UF 146/11

DRsp Nr. 2012/4171

Behandlung von Versorgungsanrechten eines saarländischen Kommunalbeamten im Versorgungsausgleich; Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren

Verfügt der Ausgleichspflichtige über ein Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als städtischer Beamter, so ist nicht die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK), sondern der Dienstherr selbst - hier: die Landeshauptstadt Saarbrücken - Versorgungsträger, auch wenn die Auskünfte im Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund verwaltungsinterner Absprachen von der RZVK erstellt werden. Daher ist die Stadt selbst - und nicht die RZVK - am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen (§ 219 Nr. 2 FamFG). Mangels entsprechender Grundlage im saarländischen Landesrecht kommt eine interne Teilung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nicht in Betracht; diese sind daher extern zu teilen (§ 16 Abs. 1 VersAusglG).

1. Auf die Erstbeschwerde R. Z. K. S. und die Zweitbeschwerde der Landeshauptstadt S. wird Ziffer III. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Juli 2011 - 54 F 200/09 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst: