Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 12. April 2005, Aktenzeichen 109 F 64/04, zum Versorgungsausgleich von Amts wegen abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Vers.-Nr.: xxx, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 362,43 EUR, bezogen auf den 30.04.2004, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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