OLG Köln - Beschluss vom 29.11.2010
27 UF 148/10
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 310 F 205/06

Behandlung von Versorgungsanwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 27 UF 148/10

DRsp Nr. 2010/22493

Behandlung von Versorgungsanwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

Versorgungsanwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder sind derzeit nicht ausgleichsreif gem. §§ 19, 20 ff. VersAusglG. Daher ist insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und des Antragstellers vom 05. bzw. 13.08.2010 wird der am 27.07.2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 20.07.2010 - 310 F 205/06 VA - dahin abgeändert, dass es bei der internen Teilung der Anrechte bei den Beteiligten zu 2. und 3. verbleibt und im Übrigen, nämlich (auch) hinsichtlich des Anrechts bei der Beteiligten zu 1. ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet.

Bezüglich der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Verfahrenswert wird für die I. Instanz in Abänderung des Wertes von 2.000 € (Beschluss vom 28.07.2010) auf 3.000 € und für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.