1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen,
dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 35.991,22 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit 30.07.2005 zu zahlen.
2. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.991,22 €.
I. Im Streit ist der Zugewinnausgleich. Die Parteien haben am 27.02.1998 die Ehe geschlossen. Sie sind auf Grund des am 26.05.2004 zugestellten Scheidungsantrags seit 25.04.2005 rechtskräftig geschieden.
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