OLG Stuttgart - Urteil vom 18.03.2009
15 UF 241/08
Normen:
BGB § 1324 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1800/05

Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten im Zugewinnausgleich

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 15 UF 241/08

DRsp Nr. 2010/19696

Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten im Zugewinnausgleich

Schenkungen unter Ehegatten sind nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen. Das gilt auch bei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommenen Übertragungen von Vermögensgegenständen, weil auch in diesem Fall nur eine Vermögensverschiebung unter Ehegatten, nicht jedoch eine echte Vermögensmehrung stattfindet.

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 35.991,22 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit 30.07.2005 zu zahlen.

2. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.991,22 €.

Normenkette:

BGB § 1324 Abs. 2;

Gründe:

I. Im Streit ist der Zugewinnausgleich. Die Parteien haben am 27.02.1998 die Ehe geschlossen. Sie sind auf Grund des am 26.05.2004 zugestellten Scheidungsantrags seit 25.04.2005 rechtskräftig geschieden.