Der Beklagte ist aufgrund notariellen Testaments vom 22. Dezember 1986 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des vermieteten Grundbesitz umfassenden Nachlasses des am 26. November 1907 geborenen und am 27. Juni 1991 verstorbenen P. F.. Nach diesem Testament ist der Enkel des Verstorbenen, der Sohn des Klägers, Alleinerbe. Am 26. Februar 1991 unterzeichnete P. F. ein maschinenschriftliches Schriftstück, das als Testament bezeichnet ist und an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gesandt wurde; hiernach soll der Kläger Alleinerbe sein.
In der Zeit vom 9. Januar bis 8. Juni 1991 befand sich P. F. infolge eines Unfalls im Krankenhaus. Während dieser Zeit überwies er seinem Sohn, dem Kläger, dreimal Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Der Kläger, der Bankvollmacht besaß, ließ sich außerdem bis zum 19. Juni 1991 viermal Beträge von Konten des P. F. bar auszahlen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt verzog P. F. von D. nach Di. in das Haus des Klägers, das dieser hierzu entsprechend hergerichtet hatte. Nach dem Tode des P. F. richtete der Kläger die Beerdigung seines Vaters aus.
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