Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach Art.
Derartige Einwendungen sind nicht hier Gegenstand der Beschwerde. Der Antragsgegner erhebt mit der fehlenden Leistungsfähigkeit vielmehr materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Unterhaltshöhe. Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts sind jedoch nur in den in § 648 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich genannten drei Ausnahmefällen, die hier sämtlich nicht vorliegen, zu berücksichtigen. Im Übrigen steht für ihre Geltendmachung das formalisierte Umstellungsverfahren nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gerichtsgebühr: 50,-- DM (Art.
Eingereicht durch ROLG Schmitz
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