OLG Köln - Beschluß vom 27.09.2000
27 UF 225/00
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 FH 22/00

Behutsamer Aufbau des Umgangsrechts

OLG Köln, Beschluß vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 27 UF 225/00

DRsp Nr. 2001/7650

Behutsamer Aufbau des Umgangsrechts

Erfordert das Wohl des Kindes einen behutsamen Aufbau des Umgangsrechts, so kann ein solches ausscheiden, wenn der dieses begehrende Elternteil ein begleitendes Umgangsrecht ausdrücklich ablehnt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 Abs. 2 ZPO können mit der Beschwerde in dem - ausschließlich die Umstellung auf dynamische Titel betreffenden - Verfahren nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Derartige Einwendungen sind nicht hier Gegenstand der Beschwerde. Der Antragsgegner erhebt mit der fehlenden Leistungsfähigkeit vielmehr materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Unterhaltshöhe. Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts sind jedoch nur in den in § 648 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich genannten drei Ausnahmefällen, die hier sämtlich nicht vorliegen, zu berücksichtigen. Im Übrigen steht für ihre Geltendmachung das formalisierte Umstellungsverfahren nicht zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gerichtsgebühr: 50,-- DM (Art. 5 § 4 Abs. 1 KindUG)

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG Schmitz

Vorinstanz: AG Heinsberg, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 FH 22/00