OLG Hamburg - Beschluß vom 21.11.1989 (2 WF 151/89) - DRsp Nr. 1996/22977
OLG Hamburg, Beschluß vom 21.11.1989 - Aktenzeichen 2 WF 151/89
DRsp Nr. 1996/22977
Bei der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 620eZPO handelt es sich um eine besondere Ausprägung der allgemein in § 572 Abs. 2ZPO für das Beschwerdeverfahren getroffenen Regelung. Es ist - ähnlich wie bei den einstweiligen Anordnungen nach § 732 Abs. 2, § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO - allgemein anerkannt, daß Maßnahmen nach § 572 Abs. 2, § 572 Abs. 3ZPO nicht den Entscheidungen nach § 792ZPO zugeordnet werden können. Dies folgt daraus, daß es sich nur um vorbereitende Maßnahmen von vorübergehender Wirkung handelt, die zur Sicherung der Wirkung und im Vorfeld einer im Beschwerdeverfahren zu treffenden Hauptentscheidung und nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts getroffen werden.Da in den Fällen von § 572 Abs. 2, Abs. 3, § 620eZPO die Beschwerde vom Gesetz nicht ausdrücklich gewährt wird, kann ihre Statthaftigkeit nur aus § 567 Abs. 1 Alt. 2 ZPO folgen; es muß sich um eine Entscheidung handeln, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Das ist nicht der Fall, wenn auch nach § 567 Abs. das Verfahren von der Ablehnung des Antrags betroffen sein mag. Ein das Verfahren betreffendes Gesuch liegt vor, wenn die Zurückweisung einen in der einschlägigen Bestimmung eigens vorgesehenen Antrag betrifft. Können nur Anregungen erfolgen und ist wie in § nach Ermessen zu befinden, findet eine Anfechtung nach § Abs. Alt. 2 nicht statt.
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