OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.10.1992 (4 UF 56/92) - DRsp Nr. 1994/9615
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 4 UF 56/92
DRsp Nr. 1994/9615
Bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts fließt die durch den Versorgungsausgleich erlangte Rente nicht in die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578BGB ein (Scheidungsfolge). Gleichwohl muß die aus dem Versorgungsausgleich resultierende Veränderung der die Ehezeit prägenden Rentenbezüge bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt werden. Letzteres gilt grundsätzlich nicht für eine aus eigener Anwartschaft erlangte Rente.