OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.1992
16 UF 144/91
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1452
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 12.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 76/88

OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.1992 (16 UF 144/91) - DRsp Nr. 1994/11270

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 16 UF 144/91

DRsp Nr. 1994/11270

Bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts liegt der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt im "Durchschnittsfall" etwa in der Mitte zwischen dem sogenannten kleinen Selbstbehalt (beim Minderjährigen- und Eheunterhalt) und dem großen Selbstbehalt (beim nicht privilegierten Unterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB).

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die beide gehörlos sind, streiten in vorliegender Folgesache um nachehelichen Unterhalt.

Die am 18.11.1983 geschlossene Ehe des am 11.12.1919 geborenen Antragstellers und der am 20.02.1929 geborenen Antragsgegnerin wurde durch Verbundurteil des Familiengerichts Mannheim vom 12.04.1991 - insoweit rechtskräftig seit 13.09.1991 - geschieden. In Ziff. 3 des Urteils wurde der Antragsgegnerin, die keine eigenen Einkünfte hat und von Sozialhilfe lebt, gem. § 1572 BGB ein nachehelicher Unterhalt von monatlich 300,-- DM zugesprochen. Das Familiengericht ging dabei von einem Renteneinkommen des Antragstellers von monatlich 1.750,63 DM aus und billigte ihm als Unterhaltsschuldner, auch unter Berücksichtigung eventueller altersbedingt erhöhter Aufwendungen, einen Selbstbehalt zwischen 1.350,00 DM und 1.450,-- DM monatlich zu; wegen der Antragstellung der Parteien in erster Instanz und der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe, Abschnitt III, des Urteils Bezug genommen.