BayObLG - Beschluß vom 28.12.1962
BReg 1 Z 6/62
Normen:
BGB § 1671, § 1666 ; RelKindErzG § 1, § 2, § 3, § 4, § 7;
Fundstellen:
NJW 1963, 590

BayObLG - Beschluß vom 28.12.1962 (BReg 1 Z 6/62) - DRsp Nr. 1995/1350

BayObLG, Beschluß vom 28.12.1962 - Aktenzeichen BReg 1 Z 6/62

DRsp Nr. 1995/1350

Bei der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 bis 4 BGB über die elterliche Gewalt (heute elterliche Sorge) darf das Recht zur religiösen Erziehung des Kindes nicht von der elterlichen Gewalt abgespalten werden, es sei denn durch eine gleichzeitige Anordnung nach § 1666 BGB. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 1666 BGB (in der zur Zeit der Entscheidung geltenden Fassung) ist, daß der Vater oder die Mutter das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig gemacht haben. Allein der von dem Erziehungsberechtigten veranlaßte Wechsel des Bekenntnisses eines zwölfjährigen Kindes stellt keine Mißbrauch des Sorgerechts dar.