BVerwG - Urteil vom 07.01.1994
6 C 34.92
Normen:
BGB § 1616a Abs. 2 (Fassung vom 16.12.1993), § 1629 Abs. 2, § 1795, § 1796 ; FamNamRG (BGBl I S. 2054) Art. 1 Nr. 3, Art. 8 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; NÄG § 3 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
DVBl 1994, 638
FamRZ 1994, 439
NJW 1994, 1425
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 1 200/91
VG Schleswig vom 24.4.1991 - 1 A 4O/90,

BVerwG - Urteil vom 07.01.1994 (6 C 34.92) - DRsp Nr. 1994/6677

BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - Aktenzeichen 6 C 34.92

DRsp Nr. 1994/6677

»Bei der Entscheidung über das Begehren von Kindern aus geschiedenen Ehen, ihren Nachnamen im Wege der Namensänderung aus wichtigem Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG an den neuen Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils anzugleichen, wird nicht vorausgesetzt, daß die Namensänderung für das Wohl des Kindes "erforderlich" ist. Es genügt insoweit, daß sie diesem Wohl "förderlich" ist (Aufgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 67, 52).«

Normenkette:

BGB § 1616a Abs. 2 (Fassung vom 16.12.1993), § 1629 Abs. 2, § 1795, § 1796 ; FamNamRG (BGBl I S. 2054) Art. 1 Nr. 3, Art. 8 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; NÄG § 3 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Die in den Jahren 1984 bzw. 1986 geborenen Kläger entstammen der Ehe ihrer Mutter mit dem ghanaischen Staatsangehörigen George O. A., dem Beigeladenen. Nach Scheidung der Ehe im Oktober 1988 nahm die Mutter der Kläger, der das Sorgerecht übertragen worden war, ihren Geburtsnamen P. wieder an. Die Kläger begehren die Änderung ihres Familiennamens O.A. in diesen Geburtsnamen ihrer Mutter. Dieser von der Mutter für die Kläger beantragten Änderung widersprach der Beigeladene. Der Beklagte lehnte die Namensänderung mit Bescheid vom 18. Oktober 1989 ab und wies den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 zurück.