I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die ihr - nach ihrer Auffassung - aufgrund einer durch Quasi-Splitting begründeten Rentenanwartschaft entstanden sind.
Durch (Verbund-)Urteil des Amtsgerichts (AG) - Familiengerichts - Charlottenburg vom 24. Oktober 1983 wurde die Ehe des im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen G.L. und von I.L. (Beigeladene) rechtskräftig geschieden. Zum Ausgleich der in der Ehezeit (Juli 1950 bis 31. Oktober 1982) erworbenen Versorgungsanrechte übertrug das Familiengericht vom Versicherungskonto des G.L. auf das Versicherungskonto der Beigeladenen bei der Klägerin Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 351,15 DM und begründete zugleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des G.L. bei der Beklagten auf dem Versicherungskonto der Beigeladenen Rentenanwartschaften von monatlich 34,27 DM.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|