OLG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2018
2 UF 70/18
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 277 F 28/18

Übertragung des Rechts zur Geltendmachung von KindesunterhaltsansprüchenAlleinvertretungsrecht bei einem WechselmodellKonkretes Unterhaltsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 2 UF 70/18

DRsp Nr. 2020/4352

Übertragung des Rechts zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen Alleinvertretungsrecht bei einem Wechselmodell Konkretes Unterhaltsverfahren

Bei einem Wechselmodell kann einem Elternteil das Alleinvertretungsrecht für die Geltendmachung von Kindesunterhalt durch Entscheidung gemäß § 1628 BGB zugewiesen werden, dies allerdings nur bezogen auf ein konkretes Unterhaltsverfahren.

1. Auf die Beschwerde vom 25. Mai 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.4.2018 dahingehend konkretisiert, dass der Antragstellerin das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhalt für die Kinder (N. K...), geboren am ........, (O. K...), geboren am ........ und (P. K...), geboren am ........ insoweit übertragen wird, als Kindesunterhaltsansprüche Gegenstand des Verfahrens 277 F 47/17 sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I