OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.09.1999
3 WF 147/99
Normen:
ZPO § 567, § 623 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 840

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.09.1999 (3 WF 147/99) - DRsp Nr. 2000/6709

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 3 WF 147/99

DRsp Nr. 2000/6709

Bei einer Abtrennung gemäß § 628 ZPO handelt es sich darum, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen über den Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesache vorab entscheiden kann. Da die Vorschrift als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, ist die positive wie negative Entscheidung über die Abtrennung von Folgesachen eine Ermessensentscheidung, die vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. In einem solchen Fall ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Abtrennung vom Verbund abgelehnt worden ist, unzulässig. Bei der Frage der Abtrennung im Rahmen des neu eingeführten § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Aus diesem Grund ist in einem solchen Fall eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Abtrennung vom Verbund abgelehnt worden ist, gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig.