BGH - Beschluß vom 19.11.1992 (4 StR 549/92) - DRsp Nr. 1994/3774
BGH, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 4 StR 549/92
DRsp Nr. 1994/3774
Bei einer Vergewaltigung kann ein Strafmilderungsgrund darin liegen, daß der Täter vor der Tat aufgrund des Verhaltens der Frau mit einem einverständlichen Geschlechtsverkehr gerechnet hat. Das Fehlen eines solchen auf einer Ausnahmesituation beruhenden Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden. Ebensowenig kann die Vollendung der Tat als schuldbegründender Umstand für die Strafzumessung erneut herangezogen werden.