FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2009
15 K 10511/06 B
Normen:
EStG § 31 S. 4; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33a Abs. 1 S. 1; EStG § 33a Abs. 1 S. 3; EStG § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 46;

Bei Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das Kindergeld kein Anspruch eines Zahlvaters auf einkommensteuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die bei der Kindesmutter lebenden Kinder; Keine Umdeutung einer vorbeugenden Anfechtungsklage in eine Untätigkeitsklage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 15 K 10511/06 B

DRsp Nr. 2009/25815

Bei Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das Kindergeld kein Anspruch eines Zahlvaters auf einkommensteuerliche Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die bei der Kindesmutter lebenden Kinder; Keine Umdeutung einer vorbeugenden Anfechtungsklage in eine Untätigkeitsklage

1. Auch wenn ein Elternteil die Unterhaltsverpflichtung für die beim anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kinder nicht um das ihm hälftig zugerechnete, aber an den anderen Elternteils ausgezahlte Kindergeld mindern konnte und die Günstigerprüfung i.S. v. § 31 EStG ergibt, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden ist, hat der Elternteil keinen Anspruch darauf, dass die Unterhaltszahlungen für die Kinder im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung abgezogen werden; ein derartiger Anspruch besteht weder nach § 32 Abs. 6 noch nach § 33a Abs. 1 EStG noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. 2. Eine vor dem Erlass entsprechender Steuerbescheide erhobene "vorbeugende" Anfechtungsklage ist unzulässig und kann auch nicht in eine Untätigkeitsklage i. S. d. § 46 FGO umgedeutet werden, da eine Untätigkeitsklage zumindest die Anhängigkeit eines Vorverfahrens zur Zeit der Klageerhebung voraussetzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette: