OLG Koblenz - Beschluß vom 19.10.1989
15 W 693/89
Normen:
GKG § 12, § 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 900

OLG Koblenz - Beschluß vom 19.10.1989 (15 W 693/89) - DRsp Nr. 1996/23077

OLG Koblenz, Beschluß vom 19.10.1989 - Aktenzeichen 15 W 693/89

DRsp Nr. 1996/23077

Bei Klagen auf Zahlung des Regelunterhalts ist für den Streitwert nach § 17 Abs. 1 S. 2 GKG auf den Jahresbetrag des Regelunterhalts in der höchsten Altersstufe abzustellen (OLG Koblenz JurBüro 1987, 1187). Die Neufassung der Regelunterhaltsverordnung, die jetzt bei einer Verbindung der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit der Klage auf Zahlung des Regelunterhalts für den Streitwert nach § 12 Abs. 3 GKG immer den Wert der Unterhaltsklage vorschreibt, ändert daran nichts, weil der Jahresbetrag des Regelunterhalts in der höchsten Altersstufe über dem Regelstreitwert in Kindschaftssachen (DM 4.000) liegt.

Normenkette:

GKG § 12, § 17 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 900