FG München - Urteil vom 20.09.2002
8 K 1043/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 2, 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 1615l Abs. 2 ;

Bei nicht unerheblichem eigenen Vermögen der unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

FG München, Urteil vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 8 K 1043/02

DRsp Nr. 2006/22963

Bei nicht unerheblichem eigenen Vermögen der unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

Dass der Steuerpflichtige die Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin, die auch Mutter eines gemeinsamen Kindes ist und der gegenüber er zivilrechtlich unterhaltsverpflichtet ist, nicht nach § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd geltend machen kann, wenn die Lebensgefährtin nicht unwesentliches eigenes Vermögen besitzt, ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 2, 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 1615l Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau AB, und der gemeinsamen, 1998 geborenen Tochter C.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 setzte der Beklagte (Finanzamt) die Einkommensteuer 2000 auf 11.377 DM fest.

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2002). Das Finanzamt ging bei seiner ablehnenden Entscheidung davon aus, dass Frau AB nicht unwesentliches eigenes Vermögen besitze und deshalb eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Klägers gem. § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht komme.