OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.07.2005
I-24 U 45/05
Normen:
BGB § 242 § 396 § 675 ; BRAO § 43a Abs. 5 ; BORA § 4 Abs. 5 ; ZPO § 120 § 124 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 636
OLGReport-Düsseldorf 2006, 215

Bei unterlassener Rechtsmitteleinlegung des Rechtsanwaltes kann dies mit Honorarforderung des Mandanten verrechnet werden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen I-24 U 45/05

DRsp Nr. 2006/779

Bei unterlassener Rechtsmitteleinlegung des Rechtsanwaltes kann dies mit Honorarforderung des Mandanten verrechnet werden

»1. Der Rechtsanwalt darf ihm überlassene, zweckgebundene Fremdgelder des Mandanten (hier: Abfindung nach Scheidung) nicht um seinen Honoraranspruch kürzen. 2. Wird dem Mandanten Prozesskostenhilfe zu Unrecht entzogen, so büßt der Rechtsanwalt, der dagegen nicht Rechtsmittel einlegt, seinen Honoraranspruch ein.«

Normenkette:

BGB § 242 § 396 § 675 ; BRAO § 43a Abs. 5 ; BORA § 4 Abs. 5 ; ZPO § 120 § 124 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die hiergegen in der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

1.

Ein Erfolg ist der Berufung schon deshalb verwehrt, weil die Aufrechnung des Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des aufgrund des Vergleichs der Eheleute zu ihren Gunsten auf ein Konto des Beklagten überwiesenen Abfindungsbetrages mit eigenen Gebührenansprüchen unzulässig ist.

a)