OLG Köln - Beschluss vom 29.03.2005
4 UF 25/05
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2087
OLGReport-Köln 2005, 371
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 36/96

Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Köln, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 4 UF 25/05

DRsp Nr. 2005/9975

Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist somit ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. 2. Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). Ist nicht erkennbar, dass sich das behauptete schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der getrennt lebenden Situation dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Normenkette: