1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter und des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-... 353 F 204/13 vom 8.7.2014 dahingehend abgeändert, dass der Kindesmutter der Teilbereich der elterlichen Sorge "Gesundheitsfürsorge" für das Kind T. L. allein übertragen wird und die elterliche Sorge im Übrigen beiden Elternteilen gemeinsam zusteht. Die weitergehenden Beschwerden der Kindesmutter und des Kindesvaters werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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