OLG Hamburg - Beschluss vom 17.12.2015
2 UF 107/14
Normen:
BGB § 1671;

Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei jahrerlanger Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 UF 107/14

DRsp Nr. 2016/13009

Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei jahrerlanger Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells

Bestehen zwar Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern zweier minderjähriger Kinder, waren sie in der Vergangenheit aber in der Lage, sich zumindest soweit zu verständigen, dass ein paritätisches Wechselmodell mit Erfolg praktiziert werden konnte, so entspricht es dem Wohl der Kinder, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Hierfür spricht auch, dass die Kinder sich übereinstimmend dafür ausgesprochen haben, dass die Haltung beider Eltern für sie wichtig ist.

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter und des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-... 353 F 204/13 vom 8.7.2014 dahingehend abgeändert, dass der Kindesmutter der Teilbereich der elterlichen Sorge "Gesundheitsfürsorge" für das Kind T. L. allein übertragen wird und die elterliche Sorge im Übrigen beiden Elternteilen gemeinsam zusteht. Die weitergehenden Beschwerden der Kindesmutter und des Kindesvaters werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.