Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 2), ihr das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Beteiligten zu 1) und 2) P. zu übertragen, zurückgewiesen.
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