OLG Köln - Beschluß vom 05.09.2002
4 UF 110/02
Normen:
BGB § 1671, 1687 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1492
OLGReport-Köln 2002, 458
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 172/01

Beibehaltung der gemeinsamen Sorge

OLG Köln, Beschluß vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 4 UF 110/02

DRsp Nr. 2003/3891

Beibehaltung der gemeinsamen Sorge

Ergibt sich aus den gesamten dem Gericht aus dem Akteninhalt bekannten Umständen, dass die Eltern, die über das Sorgerecht streiten, in wesentlichen Fragen konsensfähig und konsensbereit sind, obwohl sie sich ihre Konsensfähigkeit wechselseitig absprechen, so verbleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht.

Normenkette:

BGB § 1671, 1687 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 2), ihr das alleinige Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Beteiligten zu 1) und 2) P. zu übertragen, zurückgewiesen.