SchlHOLG - Beschluss vom 02.01.2014
15 UF 55/13
Normen:
Art. 6 Abs. 2 GG; §§ 1671, 1687 BGB;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 121/12

Beibehaltung eines Wechselmodells

SchlHOLG, Beschluss vom 02.01.2014 - Aktenzeichen 15 UF 55/13

DRsp Nr. 2014/8247

Beibehaltung eines Wechselmodells

1. Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit Regelung des Aufenthalts der Kinder dergestalt, dass sich die Kinder im wöchentlichen Wechsel bei der Kindesmutter und bei dem Kindesvater aufhalten (Wechselmodell): Das gemeinsame elterliche Sorgerecht ist in der Regel nicht aufzuheben, wenn die Kinder seit vielen Monaten im Wechsel eine Woche bei dem Kindesvater und eine Woche bei der Kindesmutter wohnen und zudem gemeinsame Erziehungsgespräche durch die Kindeseltern wahrgenommen werden.2. Wesentliches Argument für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne eines hälftigen Wechselmodells ist das Bedürfnis der Kinder nach möglichst gleichberechtigter Teilhabe am Leben beider Elternteile und insbesondere der authentisch geäußerte Wunsch eines elfjährigen Kindes, die gegenwärtige Situation beizubehalten. Maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen ist, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Die fehlende ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Orientierungssätze: Voraussetzungen für die Anordnung des sog. Wechselmodells

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 12. Februar 2013 geändert:

II. III. IV.