I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28. Oktober 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 in Ziffer 2 um folgenden Absatz ergänzt:
Ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.332,00 Euro festgesetzt.
I.
Die am 10. Mai 2014 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 27. Februar 2025 zugestellten Antrag mit Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
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