SchlHOLG - Beschluss vom 17.12.2025
15 UF 201/25
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 300/24

Beiderseitige Anrechte gleicher Art ohne Ausgleich bei Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte

SchlHOLG, Beschluss vom 17.12.2025 - Aktenzeichen 15 UF 201/25

DRsp Nr. 2026/1702

Beiderseitige Anrechte gleicher Art ohne Ausgleich bei Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte

Im Wertausgleich bei der Scheidung können beiderseitige gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte eine geringfügige Differenz aufweisen, nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgenommen werden, wenn eines der Anrechte noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif ist.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) vom 28. Oktober 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 in Ziffer 2 um folgenden Absatz ergänzt:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.332,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Die am 10. Mai 2014 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am 27. Februar 2025 zugestellten Antrag mit Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 9. Oktober 2025 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.