BGH - Beschluß vom 04.07.2007
XII ZB 68/04
Normen:
ZPO § 640e Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1599 § 1600 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 23
FamRZ 2007, 1731
FuR 2007, 476
JuS 2008, 89
MDR 2007, 1377
NJW 2007, 3062
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 11/04
AG Osnabrück, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 286/02

Beiladung des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsprozess

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen XII ZB 68/04

DRsp Nr. 2007/14615

Beiladung des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsprozess

»1. Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Betracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen.2. Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei Berufung einlegen.«

Normenkette:

ZPO § 640e Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1599 § 1600 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem Beklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte hat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am 17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden.