OLG Celle - Beschluss vom 24.09.2013
17 WF 199/13
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 517
FamRZ 2014, 588
FuR 2014, 114
NJW 2013, 6
NJW-RR 2014, 194
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 06.08.2013

Beiordnuing eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe; Verfahren bei Ablehnung

OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 17 WF 199/13

DRsp Nr. 2013/22107

Beiordnuing eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe; Verfahren bei Ablehnung

1. Über die Frage der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des § 78 Abs. 2 FamFG hat das Amtsgericht vor einer mündlichen Verhandlung zur und vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu befinden. 2. Im Falle der Ablehnung einer Beiordnung ist dem um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen, ggf. auch durch Verlegung eines bereits anberaumten Termins.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Celle vom 6. August 2013 abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Rahmen der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwältin K. zur Vertretung im ersten Rechtszug beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: