OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2002
2 WF 266/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 144/02

Beiordnung, auswärtiger Anwalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 2 WF 266/02

DRsp Nr. 2003/919

Beiordnung, auswärtiger Anwalt

»Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß ein auswärtiger Rechtsanwalt, der im Namen seiner Partei einen Antrag auf Beiordnung stellt, ohne weitere Nachfrage des Gerichts damit rechnen, daß er nur zu den Bedingungen eines am Ort des Prozeßgerichts zugelassenen Anwalts beigeordnet wird. Das Gericht kann davon ausgehen, daß der Anwalt seine Beiordnung in Kenntnis des § 121 Abs. 3 ZPO gestellt hat.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Parteien haben am 15. Mai 1997 die Ehe geschlossen, aus der das Kind X., geb. am 1. August 1998, hervorgegangen ist. Die Parteien leben seit Ende 2000 getrennt; die Antragstellerin ist mit dem Kind aus der ehelichen Wohnung in E. ausgezogen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Ehescheidung und hat hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr ihren Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet, jedoch nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz in Biedenkopf beigeordnet.