OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.07.2002
10 WF 1088/02
Normen:
ZPO § 78 § 121 ; BRAO §§ 59c ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 106
MDR 2002, 1219
NJW 2002, 3715
OLGReport-Nürnberg 2002, 479
Vorinstanzen:
AG Schwandorf - 2 F 87/02 - 05. und 13.03.2002,

Beiordnung einer Rechtsanwalts-GmbH im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.07.2002 - Aktenzeichen 10 WF 1088/02

DRsp Nr. 2002/11050

Beiordnung einer Rechtsanwalts-GmbH im Rahmen der Prozesskostenhilfe

»Eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nach §§ 59 c ff BRAO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung einer Partei gemäß § 121 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren beigeordnet werden.«

Normenkette:

ZPO § 78 § 121 ; BRAO §§ 59c ff. ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der "& Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH". Mit Beschluss vom 05.03.2002 bewilligte das Familiengericht Prozesskostenhilfe, ordnete der Antragstellerin jedoch Rechtsanwalt Prokurist der genannten Rechtsanwalts-GmbH, bei.

Den Antrag vom 07.03.2002, den Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend zu ändern, dass die o.g. Rechtsanwalts-GmbH beigeordnet wird, lehnte das Familiengericht mit Beschluss vom 12.03.2002 ab, da eine Anwaltsgesellschaft nicht beigeordnet werden könne, vielmehr nur der einzelne Anwalt der Sozietät. Gegen diesen am 18.03.2002 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein mit Schriftsatz der sie vertretenden Rechtsanwalts-GmbH vom 19.03.2002, der am 21.03.2002 beim Familiengericht eingegangen ist und dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin verfolgt weiterhin das Ziel, der Beiordnung der "& Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH".