I.
Die Antragstellerin beantragte für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der "& Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH". Mit Beschluss vom 05.03.2002 bewilligte das Familiengericht Prozesskostenhilfe, ordnete der Antragstellerin jedoch Rechtsanwalt Prokurist der genannten Rechtsanwalts-GmbH, bei.
Den Antrag vom 07.03.2002, den Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend zu ändern, dass die o.g. Rechtsanwalts-GmbH beigeordnet wird, lehnte das Familiengericht mit Beschluss vom 12.03.2002 ab, da eine Anwaltsgesellschaft nicht beigeordnet werden könne, vielmehr nur der einzelne Anwalt der Sozietät. Gegen diesen am 18.03.2002 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein mit Schriftsatz der sie vertretenden Rechtsanwalts-GmbH vom 19.03.2002, der am 21.03.2002 beim Familiengericht eingegangen ist und dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin verfolgt weiterhin das Ziel, der Beiordnung der "& Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH".
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